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Der Pachtzins sogenannter Altverträge kann aufgrund einer Steigerung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittspachtpreises anzupassen sein, nicht aber aufgrund der Steigerung der bei einer Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller aus Salzkotten erbte im Jahre 2009 landwirtschaftliche Flächen (Ackerland) in Salzkotten. In einem Umfang von ca. 13,7 ha hatte sein Rechtsvorgänger diese Flächen mit Verträgen aus den Jahren 2006 und 2007 bis zum Jahre 2030 für einen Pachtzins von ca. 4.100 Euro jährlich an die Antragsgegnerin aus Salzkotten verpachtet. Der schriftliche
"Ändern sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, dass der vereinbarte Pachtpreis für den Verpächter oder Pächter nicht mehr angemessen ist, so kann jede Partei verlangen, dass der dann angemessene Pachtpreis neu festgesetzt wird."
Im Jahre 2013 verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin, einer 40 prozentigen
In erster Instanz hatte das Amtsgericht Paderborn eine 20 prozentige Pachtpreiserhöhung als gerechtfertigt angesehen und den jährlichen Pachtzins ab November 2013 auf ca. 5.000 Euro festgesetzt. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde gewandt, um die von ihm erstrebte 40 prozentige Pachtpreiserhöhung durchzusetzen.
Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Vertragsklausel zur Änderung des Pachtpreises stelle, so das Gericht, eine wirksame Konkretisierung der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 593 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch dar. Eine Preisanpassung setze demnach voraus, dass der vereinbarte Pachtpreis aufgrund geänderter wirtschaftlicher und geldlicher Verhältnisse nicht mehr angemessen sei. Eine Änderung der insoweit maßgeblichen Verhältnisse habe der Antragsteller mit den seit Vertragsschluss um 13 % gestiegenen Lebenshaltungskosten und den in diesem Zeitraum um 26 % gestiegenen durchschnittlichen Pachtpreisen schlüssig dargelegt. Aufgrund dieser Umstände habe das Landwirtschaftsgericht eine 20 prozentige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22405
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