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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.11.2016
10 W 150/15 -

Löschung eines Hofvermerks beim Landwirtschafts­gericht bleibt gebührenfrei

Gebührenfreiheit ergibt sich aus Willen des Gesetzgebers

Auch nach Reform des Kostenrechts im Jahre 2013 bleiben die Verfahrens­handlungen des Landwirtschafts­gerichts und des Grundbuchamtes zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks gerichts­gebühren­frei. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Beckum.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin aus Sendenhorst ist als Alleinerbin ihres im Januar 2015 verstorbenen Ehemanns Eigentümerin einer im Grundbuch von Albersloh eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Ihrem Antrag folgend hat das Landwirtschaftsgericht im August 2015 der Löschung des im Grundbuch für die Besitzung eingetragenen Hofvermerks entsprochen. Von der Festsetzung eines Geschäftswertes hat das Landwirtschaftsgericht abgesehen, da sein Verfahren gerichtskostenfrei sei.

Bezirksrevisors verlangt Festsetzung einer Gerichtsgebühr

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des für die Landeskasse handelnden Bezirksrevisors, der die Auffassung vertritt, dass der Geschäftswert auf 20 % des Grundstücksverkehrswertes (vorliegend ca. 90.000 Euro) festzusetzen sei, weil für das Verfahren eine halbe Gerichtsgebühr nach der einschlägigen Kostenvorschrift - Kostenverzeichnis Nr. 15112 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV 15112 GNotKG) - zu berechnen sei.

OLG weist Beschwerde des Bezirksrevisors als unbegründet zurück

Die Beschwerde des Bezirksrevisors blieb erfolglos. Das Oberlandesgerichts Hamm wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es sei zwar laut Gericht zutreffend, dass sich die Gebührenfreiheit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der für das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten geltenden Vorschriften des Kostenverzeichnisses ergebe. Sie folge aber aus dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe bei der im Jahre 2013 in Kraft getretenen Reform des Kostenrechts die zuvor aus einer Vorschrift der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) abgeleitete umfassende Gebührenfreiheit für das gesamte Verfahren zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks, sowohl für die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts als auch für die Verfahrenshandlungen des Grundbuchamtes, beibehalten wollen. Dass sich aus Wortlaut und Systematik des Kostenverzeichnisses etwas anderes zu ergeben scheine, beruhe auf einem Versehen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe nämlich bei der Aufnahme der kostenrechtlichen Vorschriften aus der HöfeVfO in das GNotKG die Zweigliedrigkeit des Verfahrens bei der Eintragung bzw. Löschung des Hofvermerks nicht hinreichend in den Blick genommen. Sein Versehen rechtfertige eine vom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes abweichende Interpretation.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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