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Auch nach Reform des Kostenrechts im Jahre 2013 bleiben die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts und des Grundbuchamtes zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks gerichtsgebührenfrei. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Beckum.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin aus Sendenhorst ist als Alleinerbin ihres im Januar 2015 verstorbenen Ehemanns Eigentümerin einer im
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des für die Landeskasse handelnden Bezirksrevisors, der die Auffassung vertritt, dass der Geschäftswert auf 20 % des Grundstücksverkehrswertes (vorliegend ca. 90.000 Euro) festzusetzen sei, weil für das Verfahren eine halbe Gerichtsgebühr nach der einschlägigen Kostenvorschrift - Kostenverzeichnis Nr. 15112 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV 15112 GNotKG) - zu berechnen sei.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors blieb erfolglos. Das Oberlandesgerichts Hamm wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es sei zwar laut Gericht zutreffend, dass sich die Gebührenfreiheit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der für das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten geltenden Vorschriften des Kostenverzeichnisses ergebe. Sie folge aber aus dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe bei der im Jahre 2013 in Kraft getretenen Reform des Kostenrechts die zuvor aus einer Vorschrift der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) abgeleitete umfassende Gebührenfreiheit für das gesamte Verfahren zur Eintragung oder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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