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Erben können ein vom Erblasser aus der (künftigen) Erbmasse verschenktes Wiesengrundstück herausverlangen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 52 Jahre alte Kläger aus Coesfeld und der heute 53 Jahre alte Beklagte aus Dülmen sind neben zwei weiteren Geschwistern Kinder des im Jahre 2014 im Alter von 75 Jahren verstorbenen Erblassers und seiner im Jahre 2010 im Alter von 69 Jahren vorverstorbenen Ehefrau.
Die Eltern der Parteien waren Eigentümer eines zunächst rechtlich ungeteilten, ca. 3.200 m² großen Grundstücks in Dülmen, das optisch in zwei Bereiche geteilt war, in einen Teil, auf welchem sich das von den Eltern bewohnte Wohnhaus nebst Terrasse und Garten befand, und einen unbebauten Bereich, der als Wiese belassen war.
Mit einem im Jahre 1991 errichteten notariellen
In der Folgezeit baute der Beklagte das Wohnhaus so um, dass er mit seiner Familie im Obergeschoss wohnen konnte, während die Eltern das Erdgeschoss bewohnten.
Im Jahre 2001 veranlassten die Eltern die Teilung des Grundstücks in zwei Parzellen, die eine Parzelle mit Wohnhaus, Terrasse und Garten sowie die weitere Parzelle mit der unbebauten Wiesenfläche. Die Parzelle mit dem Wohnhaus übertrugen die Eltern im Jahre 2003 dem Beklagten unter Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts zu ihren Gunsten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zugleich vereinbarten sie einen Pflichtteilsverzicht mit dem Beklagten.
Im Jahre 2007 schenkten die Eltern ihren drei weiteren Kindern jeweils 60.000 Euro, wobei der hierüber errichtete Vertrag erwähnt, dass die Kinder bereits zehn Jahre zuvor jeweils 60.000 DM erhalten hätten. Zugleich vereinbarten die Eltern einen Pflichtteilsverzicht mit den drei weiteren Kindern.
Nach dem Tode der Mutter übertrug der sie allein beerbende
Nach dem Tod des Erblassers erwirkten die drei Geschwister des Beklagten einen Erbschein, nach dessen Inhalt sie den
Der Beklagte trat dem Begehren seines Bruders entgegen. Es habe von Anfang an dem Willen der Eltern entsprochen, ihm, dem Beklagten, das gesamte bei Abschluss des Erbvertrages noch ungeteilte
Das Klagebegehren hatte Erfolg. Ebenso wie das Landgericht hat auch das Oberlandesgericht Hamm den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen Miteigentumsanteil von 1/3 an dem Wiesengrundstück zu übertragen. Mit der schenkweisen Übertragung des Wiesengrundstücks an den Beklagten habe der
Der
Zur Rechtfertigung einer unentgeltlichen Zuwendung obliege es zunächst den Beschenkten, die Umstände eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers schlüssig darzulegen. Im vorliegenden Fall sei dies dem Beklagten nicht gelungen. Sein Hinweis auf Verwendungen auf das Hausgrundstück sowie zu Gunsten der Eltern erbrachte Betreuungs- und Pflegeleistungen begründeten kein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers an dem Verschenken des Wiesengrundstücks. Wertsteigernde Verwendungen auf das dem Beklagten bereits im Jahre 2003 übertragene Hausgrundstück seien im erster Linie dem Beklagten als nunmehrigen Grundstückseigentümer zu Gute gekommen. Betreuungs- und Pflegeleistungen gegenüber den Eltern seien bereits Anlass für die Grundstücksübertragung gewesen. Dass die insoweit gebotenen Leistungen nach Art und Umfang eine im Jahr 2003 nicht vorgesehene Entwicklung genommen hätte, sei nicht ersichtlich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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