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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.06.2017
1 Ws 258/17 -

Amtsenthebung eines Schöffen aufgrund Sympathisierens mit Reichs­bürger­bewegung

Kein Schöffenamt bei Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und demokratisch legitimierter Gerichte

Sympathisiert ein Schöffe mit den Argumentationen der Reichs­bürger­bewegung, lehnt er also die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie demokratisch legitimierter Gerichte ab, so ist er gemäß § 51 Abs. 1 des Gerichts­verfassungs­gesetzes (GVG) seines Amtes zu entheben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte im Mai 2017 der Vorsitzende einer Strafkammer des Landgerichts Essen die Amtsenthebung eines Schöffen. Hintergrund dessen waren Äußerungen des Schöffen, wonach eines sogenannten "UPIK-Verzeichnisses" beweisbar sei, "dass es sich beim Landgericht um eine eingetragene Firma handele", sowie die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei und über keine Staatsgerichte, sondern lediglich über "Privatgerichte oder Ausnahmegerichte", verfüge.

Amtsenthebung des Schöffen aufgrund Ablehnung der freiheitlich demokratischen sowie rechts- und sozialstaatlichen Ordnung

Das Oberlandesgericht Hamm enthob den Schöffen gemäß § 51 Abs. 1 GVG des Amtes. Es bezog sich dabei auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach ein Schöffe seine Amtspflichten gröblich verletze und somit des Amtes zu entheben sei, wenn er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehne. Darin liege eine Ablehnung der freiheitlich demokratischen sowie rechts- und sozialstaatlichen Ordnung. Dabei sei es unerheblich, ob der Schöffe formal der Reichsbürgerbewegung angehöre. Es genüge, dass er sich deren Argumentation zu Eigen mache.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 354Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 354

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