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Sympathisiert ein Schöffe mit den Argumentationen der Reichsbürgerbewegung, lehnt er also die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie demokratisch legitimierter Gerichte ab, so ist er gemäß § 51 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seines Amtes zu entheben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte im Mai 2017 der Vorsitzende einer Strafkammer des Landgerichts Essen die
Das Oberlandesgericht Hamm enthob den Schöffen gemäß § 51 Abs. 1 GVG des Amtes. Es bezog sich dabei auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26755
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