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Besitz oder Konsum von Haschisch stellen bei einem Sicherungsverwahrten ebenso wie bei einem Strafgefangenen eine schwere Verfehlung dar, die mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 43 Jahre alte Untergebrachte befindet sich in der
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Untergebrachte mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag hatte vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vorläufig Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer bestätigte die Verfehlung des Untergebrachten, verpflichtete den Anstaltsleiter aber dazu, die angeordnete Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch einmal zu überprüfen, weil der Betroffene den Besitz der
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Rechtsbeschwerden bedürfen nach dem Gesetz der Zulassung, etwa zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Liegt kein Zulassungsgrund vor, kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache nicht selbst entscheiden. Es gilt dann die angefochtene Entscheidung, auch wenn diese - wie hier möglicherweise - in der Sache falsch sein sollte. Einen Zulassungsgrund hat der Senat im vorliegenden Fall verneint. Es sei hinreichend geklärt, dass Haschischkonsum bei einem Strafgefangenen grundsätzlich eine schwere Verfehlung im Sinne des Strafvollzugsgesetzes darstelle. Insoweit könne nicht zweifelhaft sein, dass ein solches Verhalten eines Sicherungsverwahrten ebenfalls eine schwere Verfehlung im Sinne der gleich lautenden Bestimmung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen darstelle. Es bestehe auch kein Anlass, den Besitz von Haschisch als einen weniger schwerwiegenden Verstoß einzustufen als den Konsum des Rauschmittels.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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