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Das im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention geregelte Diskriminierungsverbot gebietet es nicht, einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten ausländischen Staatsbürger eine vorzeitige Abschiebung in sein Heimatland zu ermöglichen, wenn er im Strafvollzug keine Lockerungen erfahren hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall befindet sich der Betroffene, ein im Jahre 2002 vom Landgericht Wuppertal wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteiler türkischer Staatsbürger, seit über 12 Jahren im geschlossenen
Der Betroffene hat beantragt, dass die Staatsanwaltschaft nach § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung absieht, damit er in die Türkei abgeschoben werden kann. § 456 a StPO erlaubt es, bei ausländischen Straftätern, die bestandskräftig ausreisepflichtig sind, nach einer bestimmten Vollstreckungsdauer von der weiteren Vollstreckung der
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene das Oberlandesgericht Hamm angerufen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass schon jetzt von der weiteren Vollstreckung abzusehen sei, weil er nicht in den Genuss von Lockerungen wie z.B. einer Ausführung kommen könne. Bei ihm als ausländischem Staatsbürger sei immer Fluchtgefahr anzunehmen, die einen Versagungsgrund für Lockerungen darstelle. Weil einem deutschen Strafgefangenen in vergleichbarer Situation Lockerungen gewährt würden, verstoße seine Behandlung gegen das Diskriminierungsverbot, die durch ein entsprechend frühzeitiges Absehen von der weiteren Vollstreckung kompensiert werden müsse.
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Antrag des Betroffenen zurückgewiesen. Die Regelung des § 465 a StPO, nach der die Staatsanwaltschaft bei einem Verurteilten, der die Bundesrepublik Deutschland verlassen müsse, von der (weiteren) Vollstreckung einer
Im zu entscheidenden Fall sei die staatsanwaltschaftliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der hohe Unrechtsgehalt der Tat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen rechtfertigten die weitere Strafvollstreckung. Deren Fortsetzung stelle auch keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Bei Gefangenen deutscher Staatsangehörigkeit könnten ebenfalls Lockerungen zu versagen sein. Wenn der Betroffene der Ansicht sei, dass ihm Lockerungen zu Unrecht versagt würden, müsse er sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzen. § 456 a StPO habe nicht die Funktion, Lockerungsverweigerungen zu kompensieren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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