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Reist ein wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilter Inder, bei dem nach seiner Ausweisung von der weiteren Vollstreckung der Strafe abgesehen wurde, freiwillig erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, ist die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe fortzusetzen. Ein erneutes Absehen von der Strafvollstreckung kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verbüßte der 48 Jahre alte Betroffene bis Januar 2006 eine vom Landgericht Krefeld im Jahre 1996 wegen Mordes verhängte lebenslange
Im August 2012 wurde der Betroffene in Paderborn aufgegriffen, festgenommen und verbüßt seitdem die lebenslange
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Antrag des Betroffenen als unbegründet verworfen. Bei dem wiedereingereisten Betroffenen komme ein erneutes Absehen von der weiteren Vollstreckung grundsätzlich nicht in Betracht, weil der staatliche Strafanspruch durchzusetzen sei. Anders sei nur zu entscheiden, wenn eine weitere Inhaftierung aufgrund besonders gewichtiger Umstände nicht mehr vertretbar sei. Derartige Umstände lägen beim Betroffenen nicht vor. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich davon überzeugt, dass der Betroffene nicht ohne oder gegen seinen Willen in die Bundesrepublik zurückgekehrt war. Vielmehr habe er seine Rückkehr wenigstens billigend in Kauf genommen. Die mit einer Rückkehr verbundenen Risiken seien ihm bekannt gewesen. Das ergebe sich u.a. aus seiner Einlassung („Ich habe das Risiko auf mich genommen“) in dem gegen ihn wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts vor dem Amtsgericht Krefeld geführten Strafverfahren, in dem er wegen dieser Taten auch rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 250 Euro verurteilt worden sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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