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Die aktenführende Staatsanwaltschaft darf einem Zivilgericht, das über einen mit einem Kartellverstoß begründeten Schadensersatzanspruch zu entscheiden hat, geschäftliche Informationen über Kartellanten, die sich aus den zu einer Kartellordnungswidrigkeit geführten Akten ergeben, im Wege der Akteneinsicht zugänglich machen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Zurückweisung entgegenstehender Anträge der Kartellanten.
Die antragstellenden Kartellanten des zugrunde liegenden Falls, in Deutschland ansässige Firmen, gerieten in den Verdacht, durch wettbewerbswidrige Absprachen den Bausektor betreffende Märkte in Europa untereinander aufgeteilt zu haben. Um die wegen Kartellverstößen zu erwartenden Geldbußen zu reduzieren, stellten sie Anträge nach so genannten Kronzeugenregelungen, mit denen sie wettbewerbswidrige Ansprachen einräumten. In den Kronzeugenregelungen wird die Vertraulichkeit der geschäftlichen Informationen zugesichert, die bei einer Antragstellung gemacht werden. Für in Deutschland in der Zeit von 1995 bis 2003 begangene Kartellverstöße wurden gegen die Kartellanten schließlich Geldbußen in Höhe von über 250 Mio. Euro verhängt.
In Deutschland ansässige Baufirmen nehmen die Kartellanten nunmehr in einem beim Landgericht Berlin anhängigen Zivilprozess auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Berlin hat die Akten eines bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführten Kartellordnungswidrigkeitsverfahrens einschließlich der dort aktenkundigen Angaben zu den Kronzeugenanträgen und Bußgeldentscheidungen zur Einsicht angefordert, weil die klagenden Firmen dies zur Beweisführung hinsichtlich der illegalen
Dem Akteneinsichtsgesuch haben die Kartellanten u. a. unter Hinweis auf die in den Kronzeugenregelungen zugesicherte Vertraulichkeit widersprochen und - als die aktenführende Staatsanwaltschaft angekündigt hat, dem Landgericht Berlin die beantragte
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Anträge der Kartellanten zurückgewiesen. Auf der Grundlage der die
Eine weitergehende Prüfungspflicht der Staatsanwaltschaft als der übermittelnden Stelle habe auch nicht aufgrund eines besonderen Anlasses bestanden. Ein solcher ergebe sich nicht aus der einem Kartellanten im Rahmen der Kronzeugenregelung zugesicherten Vertraulichkeit. Diese mache die offenbarten geschäftlichen Informationen nicht zu einer ungewöhnlichen Art von Daten. Die in den Kronzeugenanträgen herausgegebenen Informationen stellten letztendlich nichts anderes dar, als eine selbstbelastende Einlassung der an den Ordnungswidrigkeiten Beteiligten. Dass sie im Rahmen einer Kronzeugenregelung gemacht worden seien, verleihe ihnen eine besondere Bedeutung, verändere aber die Information als solche nicht. Das den Kartellanten grundsätzlich zustehende Recht auf Schutz ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertige es nicht, bereits die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17536
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