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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.09.2016
1 RVs 67/16 -

Bezeichnung eines 58-jährigen Mann als "alten Mann" stellt keine strafbare Beleidigung dar

Keine Herabwürdigung durch Behauptung einer Tatsache

Wird ein 58-jähriger Mann als "alter Mann" bezeichnet, liegt darin in der Regel keine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung. Denn durch die Behauptung einer Tatsache wird die betreffende Person grundsätzlich nicht herabgewürdigt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde ein Angeklagter im Januar 2015 vom Amtsgericht Dortmund unter anderem wegen Beleidigung verurteilt, da er einen 58-jährigen Mann als "Opa" oder "alten Mann" bezeichnet hatte. Nachdem die Berufung des Angeklagten vor dem Landgericht Dortmund erfolglos blieb, legte er Revision ein.

Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Angeklagten. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung könne nicht bestehen bleiben. Zum einen sei ihm nicht nachzuweisen gewesen, dass er den Zeugen als "Opa" bezeichnet habe. Zum anderen stelle die Bezeichnung "alter Mann" keine Beleidigung dar.

Keine Herabwürdigung durch Behauptung einer Tatsache

Eine Beleidigung gemäß § 185 StGB sei der Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung, so das Oberlandesgericht. Eine gegenüber der betroffenen Person erhobene Tatsachenbehauptung oder eine ihr gegenüber verwendete Bezeichnung, die zutreffend oder nach allgemeinem Verständnis wertneutral sei, könne in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden. Davon ausgehend liege in der Bezeichnung "alter Mann" - auch im Hinblick auf das Lebensalter des Zeugen - für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Bezeichnung eine über die bloße Kennzeichnung hinausgehende abwertende Konnotation zukomme. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 20.01.2015
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 05.04.2016
    [Aktenzeichen: 45 Ns 45/15]
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