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Wer körperlich angegriffen wird, darf sich mit dem mildesten Abwehrmittel verteidigen, das er zur Hand hat und mit dem der Angriff sofort und endgültig abgewehrt werden kann. Dabei muss nicht auf weniger gefährliche, in ihrer Abwehrwirkung zweifelhafte Verteidigungsmittel zurückgegriffen werden, auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Angegriffene nicht einlassen. Dies hat Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit ein den Angeklagten freisprechendes Berufungsurteil des Landgerichts Siegen bestätigt.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Angeklagte, ein Schüler aus dem Kreis Altenkirchen in Rheinland-Pfalz, war wegen gefährlicher
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam es am Tattag zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und seinem Bekannten einerseits und der aus dem Angeklagten und mehreren Begleitern bestehenden Gruppe andererseits. Nach anfänglichen wechselseitigen Beschimpfungen, an denen sich der Angeklagte nicht beteiligte, näherten sich der Nebenkläger und sein Bekannter der Gruppe, wobei der Nebenkläger in Richtung der Gruppe des Angeklagten fragte, ob sie „Stress“ und etwas auf die „Fresse“ haben wollten. Als der Nebenkläger den seitlich neben dem Angeklagten stehenden Begleiter erreicht hatte, schlug er ihn mit der Faust ins Gesicht und traf ihn im Bereich seines Unterkiefers. Unmittelbar darauf machte der Angeklagte einen Schritt auf den Nebenkläger zu und schlug diesen mit einem
Mit seiner Revisionsentscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm den Freispruch des Angeklagten durch das Landgericht bestätigt, weil die Tat des Angeklagten durch
Eine Nothilfelage habe – so der Senat – vorgelegen. Der Angeklagte habe – wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt habe - gehandelt, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers auf seinen Begleiter abzuwenden. Der Angeklagte habe zum Zeitpunkt seines Schlages annehmen müssen, dass der Nebenkläger seinen Begleiter weiter schlagen werde. Das ergebe sich daraus, dass der Nebenkläger den Angegriffenen bedroht habe, nach seinem Schlag nicht zurückgewichen sei und seinerseits noch Rückendeckung durch den hinter ihm stehenden Bekannten gehabt habe. Der Angeklagte habe mit Willen gehandelt, seinen angegriffenen Begleiter zu verteidigen.
Seine Nothilfehandlung sei auch erforderlich gewesen. Er habe sich eines Abwehrmittels bedienen dürfen, das er zur Hand gehabt habe und mit dem der Angriff sofort und endgültig abzuwehren gewesen sei. Das schließe – in Ausnahmefällen und als letztes
Die Nothilfehandlung des Angeklagten sei auch geboten gewesen. Da die Beleidigungen des Nebenklägers und dessen Bekannten von einem Dritten aus der Gruppe um den Angeklagten (ohne, dass auch nur eine Billigung dieser Äußerungen durch den Angeklagten feststellbar war) ausgegangen waren, sei sein Nothilferecht nicht eingeschränkt gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 16531
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