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Wer in eine Umweltzone einfährt, ohne die erforderlich Plakette aufzuweisen, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss ein Bußgeld zahlen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist in den entsprechenden Vorschriften nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer befuhr mit seinem PKW eine
Das Oberlandesgericht Hamm führte aus, dass durch Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln sei. Dieser allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, wenn kurzgesagt eine Maßnahme als
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Fahrzeugen mit und solchen ohne Plakette vorgelegen. Denn die in den Vorschriften zur
Von einer willkürlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17338
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