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Die Vorschriftzeichen 276 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art" und 277 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t" der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Unna.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 43 Jahre alte Betroffene aus Lünen befuhr mit seinem Lkw im Januar 2014 bei Unna die BAB 1 in Fahrtrichtung Köln. Im Bereich eines geltenden Überholverbots, angeordnet zunächst durch das Vorschriftzeichen 277 der Straßenverkehrsordnung und sodann durch das Vorschriftzeichen 276 der Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger), überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er von der Bußgeldbehörde, dann bestätigt durch das Urteil des Amtsgerichts Unna, wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das
Die vom Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Verurteilung des Betroffenen. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone, urteilte das Oberlandesgericht. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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