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Das Zusatzschild "Schneeflocke" zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Siegen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1991 geborene Betroffene aus Rennerod befuhr im Januar 2014 mit seinem Pkw Seat in Burbach die B 54, von der BAB 45 kommend. Am Tattage begrenzte ein elektronisch gesteuertes
Die vom Betroffenen gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das eine "Schneeflocke" darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18990
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