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Ein Richter ist nicht dazu verpflichtet, längere Texte am Bildschirm lesen zu müssen. Auch das Ausdrucken der Akten gehört nicht zu seinem Aufgabengebiet und kann durch eine Servicekraft übernommen werden, da diese Arbeit einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen würde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Der Antragssteller des zugrunde liegenden Falls ist
Der
Zur Gewährung optimaler richterlicher Arbeitsergebnisse sei die Sachbearbeitung außer Haus zu ermöglichen, weil Störungen im Dienstzimmer das Arbeitsergebnis negativ beeinflussen könnten. Die elektronische Form sei auch mit Blick auf das den Registerrichter treffende Haftungsrisiko nicht geeignet. Ein strukturiertes, fehlerminimierendes Arbeiten sei bei einer elektronischen Arbeitsgrundlage in der Regel nicht möglich.
Ferner machte er geltend, dass die Arbeitsgrundlage in elektronischer Form die richterliche Arbeitszeit deutlich erhöhe, da ein Arbeiten am Computer-Bildschirm deutlich konzentrationsmindernd sei und zu Ermüdungserscheinungen führen, die das Einlegen von Pausen zur Folge hätten. Durch das ausschließliche Arbeiten am
Auch in der Tatsache, die Dokumente selbst ausdrucken zu sollen, sah der
Die
Auch das Drucken der Dokumente müsse der
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2010
Quelle: ra-online, (kg)
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Dokument-Nr. 9538
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