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Betreiber von Internetangeboten wie YouTube sind zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat der Senat in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube bzw. Google insofern zur Unterlassung verpflichtet angesehen.
In den zugrunde liegenden Verfahren wurden die Betreiberin des Videoportals "YouTube" und - in einem der Verfahren - auch deren Muttergesellschaft, die Google Inc., wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen. Gegenstand der Verfahren sind verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von
In dem Verfahren 5 U 87/12 wollte die GEMA gegenüber
In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20. April 2012 u.a. entschieden, dass
Auch in dem Verfahren 5 U 175/10 ging es u.a. um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Videos haftet, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden. Der Kläger in diesem Verfahren ist als
In beiden Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 21240
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