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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.01.2023
4 U 141/22 -

Vereinbarung über Verschiebung der Fälligkeit für Miete und Betriebs­kosten­voraus­zahlungen bedarf der Schriftform

Zahlungsmodalitäten sind wesentlicher Vertragsbestandteil

Eine Vereinbarung über die Verschiebung der Fälligkeit der Miete und der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen bedarf der Schriftform. Denn bei den Zahlungsmodalitäten handelt es sich um wesentliche Vertrags­bestand­teile. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gewerberaummietvertrags seit dem Jahr 2021 vor dem Landgericht Hamburg unter anderem über die Wirksamkeit der Verschiebung der Fälligkeit der Miete und der Betriebskostenvorauszahlungen. Im Jahr 2014 hatte die Mieterin mit der Rechtsvorgängerin der jetzigen Eigentümerin mündlich vereinbart, dass die Fälligkeit der Mietzahlung von dritten Werktag des Monats auf den fünften Tag des Monats und die Fälligkeit der Vorauszahlungen vom dritten Werktag eines Monats auf den 15. Tag des Monats verschoben wird. Das Landgericht hielt die Vereinbarung über die Fälligkeitsverschiebung für unwirksam, da diese nicht in schriftlicher Form verfasst wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieterin.

Vereinbarung über Fälligkeitsverschiebung bedarf Schriftform

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Bei der Änderung der Zahlungsmodalitäten handele es sich um wesentliche Vertragsbedingungen, die daher formbedürftig seien. Dabei sei unerheblich, ob die Verschiebung nur geringfügig ist. Denn jeder Erwerber habe ein schützenswertes Interesse an der sicheren Kenntnis, wann die Miete und die Betriebskostenvorauszahlungen zu entrichten sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.08.2022
    [Aktenzeichen: 333 O 35/21]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 454Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 454

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