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Wer einen S-Bahnwaggon durch ein großflächiges Graffiti beschmiert und dadurch das Erscheinungsbild erheblich und langandauernd verändert, macht sich wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 2 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni und Juli 2011 wurden jeweils zwei auf einem S-Bahnhof abgestellte
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass eine
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich der Täter aber wegen zwei gemeinschädlichen Sachbeschädigungen nach § 304 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift sei ein Substanzschaden nicht erforderlich. Vielmehr genüge eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds der Fahrzeuge. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Vorschrift sei gerade auf die Fälle des Beschmierens mit
Die zudem für die
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, dass durch die Verglasung die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl der Kunden erhöht wird. Die verglasten Türscheiben und Seitenfenster dienen der Übersichtlichkeit sowie Transparenz und sollen somit vor möglichen Belästigungen oder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18167
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