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Wirbt ein Unternehmen mit der Bekanntheit aus Medien, so müssen Fundstellen angegeben werden, aus denen sich eine Berichterstattung ergeben. Zudem muss sich die Bekanntheit aus einer redaktionellen Berichterstattung ergeben und nicht aus einer Werbeschaltung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 erhob ein Wettbewerbsverband vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung gegen eine Firma, welche auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler anbot. Die Firma warb auf der Internetseite mit dem Hinweis: "Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel", ohne Fundstellen anzugeben. Der Kläger hielt dies für unlauter. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Die Beklagte habe gegen § 5 a Abs. 1 UWG verstoßen, indem sie mit ihrer
Zudem verwies das Oberlandesgericht darauf, dass sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33365
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