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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18.08.2022
12 WF 87/22 -

Ablehnung der Ver­fahrens­kosten­hilfe für Umgangsverfahren bei fehlender vorheriger Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamts

Gerichtliche Hilfe bei fehlgeschlagenen oder aussichtlosen Ver­mittlungs­bemühungen des Jugendamts oder in Eilfällen

Die Ver­fahrens­kosten­hilfe für ein Umgangsverfahren kann wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden, wenn nicht zuvor die Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nicht, wenn die Ver­mittlungs­bemühungen des Jugendamts fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind oder in Eilfällen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 beantragte ein Kindesvater beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Umgangsverfahren. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters.

Keine Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Vermittlungsbemühungen des Jugendamts

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kindesvater sei keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, da seine Rechtsverfolgung derzeit mutwillig sei. Die Mutwilligkeit ergebe sich daraus, dass er vor Inanspruchnahme des Gerichts keine Beratung oder Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen hat. Es sei dem Hilfebedürftigen grundsätzlich zuzumuten, dass er die Vermittlungsbemühungen des Jugendamts zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrnimmt, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.

Ausnahme bei fehlgeschlagenen oder aussichtlosen Vermittlungsbemühungen des Jugendamts oder in Eilfällen

Gerichtliche Hilfe könne jedoch in Anspruch genommen werden, so das Oberlandesgericht, wenn die Vermittlungsbemühungen des Jugendamts fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtlos sind oder in Eilfällen. In diesen Fällen sei Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich zu gewähren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 11.07.2022
    [Aktenzeichen: 414b F 120/22]
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