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Die Fixierung eines in einer psychiatrischen Klinik untergebrachten Kindes kann gemäß § 1631 b Abs. 2 BGB nur genehmigt werden, wenn eine Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal gewährleistet ist. Eine stetige Erreichbarkeit des Personals ist unzureichend. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall befand sich ein 17-jähriges
Das Oberlandesgericht Hamburg folgte der Ansicht der Verfahrensbeiständin. Die amtsgerichtliche Genehmigung einer stetigen Erreichbarkeit des Personals genüge nicht den Anforderungen des § 1631 b Abs. 2 BGB. Vielmehr sei eine Anordnung einer Eins-zu-Eins
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne zwar eine Ausnahme gemacht werden, wenn mit der ständigen Anwesenheit einer Betreuungsperson ebenfalls Belastungen für den Betroffenen verbunden seien. Dieser Gesichtspunkt sei hier aber nicht vorgebracht worden. Soweit die Klinik auf finanzielle Gründe hinwies, genüge dies nicht, um von einer Eins-zu-Eins
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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