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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2023
9 U 36/21 -

Unberechtigte Nutzung von Kellerflächen durch Voreigentümer kann für die Bemessung der Nutzungs­entschädigung des neuen Eigentümers relevant sein

Regelungen der Wohnflächen­verordnung bei Berechnung von Nutzungsersatz nicht maßgeblich

Wird in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung von dem zur Räumung verpflichteten Voreigentümer genutzt, sind mitgenutzte Kellerflächen werterhöhend bei der Bestimmung des an den neuen Eigentümer zu zahlenden Nutzungsersatzes zu berücksichtigen. Die Regelungen der Wohnflächen­verordnung, die Kellerräume von der Wohnflächen­berechnung ausnehmen, sind im Verhältnis des neuen Eigentümers gegenüber dem unberechtigten nutzenden Voreigentümer nicht maßgeblich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit Entscheidung die Berufung des beklagten Voreigentümers zurück.

Der Beklagte war mit seinen zwei Geschwistern Eigentümer eines in Frankfurt am Main belegenen und mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücks. Er und seine Ehefrau nutzten dort gemeinsam die Dachgeschosswohnung sowie Teile des Kellers und der Garage allein. Die Kläger ersteigerten das Haus 2015 im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Der Beklagte kam der Räumungsaufforderung zum 1.1.2016 unter Verweis auf einen ihn zur weiteren Nutzung berechtigenden Mietvertrag nicht nach. Nachdem das Amtsgericht diesen Mietvertrag als Scheingeschäft für unwirksam erklärt hatte, räumte er das Hausgrundstück im Januar 2017. Die Kläger begehren nun u.a. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2016. Das Landgericht hatte den Klägern Nutzungsentschädigung in Höhe von gut 11.000 € zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Kellerräume bei Berechnung von Nutzungsersatz zu berücksichtigen

Das OLG betonte, dass der Beklagte als unberechtigter Besitzer den Klägern als neuen Eigentümern Nutzungsersatz zu zahlen habe. Die Höhe des Nutzungsersatzes sei anhand des Mietwertes der Dachgeschosswohnung zu schätzen. Dabei habe das Landgericht zwar zu Unrecht die tatsächliche Wohnfläche der Dachgeschosswohnung um 4 qm zu groß angesetzt. Dies wirke sich jedoch im Ergebnis auf die Höhe der Nutzungsentschädigung nicht aus. Der objektive Mietwert für sämtliche von dem Beklagten genutzten Räumlichkeiten einschließlich der Garage betrage mindestens den vom Landgericht zuerkannten Betrag. Erhöhend sei jedoch noch zu berücksichtigen, dass die Beklagten neben der Wohnung unstreitig auch Teile des Kellers genutzt haben, etwa den Kellerraum, durch den der Zugang zum Garten erfolgte. „Auch wenn diese Räumlichkeiten gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 a der Wohnflächenverordnung nicht in die Bemessung der Wohnfläche einzubeziehen sind, steigern zur Wohnung gehörende Abstellflächen - wie gerichtsbekannt ist - die am Markt zu erzielende Miete“, begründet das OLG seine Entscheidung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.04.2021
    [Aktenzeichen: 4 O 136/19]
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