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Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie stellt ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen dar. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Jedenfalls bedarf ein solches Versprechen bei Anwendung deutschen Rechts der notariellen Form. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka. Die Beteiligten waren verheiratet, sind beide islamischen Glaubens und wohnen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner libyscher Staatsangehöriger. Anlässlich ihrer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Iman unterzeichneten die Beteiligten 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit "Akt der Eheschließung". Der dort vorgedruckte Passus "Mitgift Deckung" weist die handschriftliche Eintragung "Pilgerfahrt" aus. Zu dieser Eintragung kam es nach Angaben der Antragstellerin, da der Iman sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Eheschließung ohne
Das Amtsgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung der Kosten einer Pilgerfahrt nach Mekka zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts sei hier deutsches Sachrecht anzuwenden, stellt das Oberlandesgericht klar. Die Beteiligten hätten zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ihr "gewöhnlicher Aufenthalt" liege aber in Deutschland - dies auch während der Ehezeit.
Der Wortlaut der
Ergänzend wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass das Versprechen - selbst wenn es gerichtlich durchsetzbar wäre - formunwirksam wäre. Eine Morgengabeverpflichtung diene zumindest auch der Versorgung der Braut und sei regelmäßig bis zur Rechtskraft der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27553
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