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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bittet den EuGH um Klärung, ob das unionsrechtliche Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht nur die EU-Mitgliedstaaten und die Unionsorgane, sondern auch Private bindet. Sollten auch Private dem Diskriminierungsverbot unterliegen, könne ein Haftpflichtversicherer seinen Deckungsschutz im Zusammenhang mit mangelhaften PIP-Brustimplantaten nicht wirksam auf Schadensfälle in Frankreich beschränken. Das Oberlandesgericht ist das erste Obergericht, welches im Zusammenhang mit der Frage der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers der mangelhaften PIP-Brustimplantate den EuGH anruft. Andere deutsche Instanzgerichte haben entsprechende Klagen bislang - soweit ersichtlich - durchweg abgewiesen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens nimmt die Beklagte auf
Das Deutsche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfiehlt seit 2012 die komplette Entfernung dieser Implantate. Die Klägerin ließ ihre Implantate entsprechend austauschen. Das Landgericht wies ihre Klage auf
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschloss, vor der Entscheidung über die Berufung den EuGH anzurufen. Es fragt den EuGH, ob das
Das Oberlandesgericht geht dabei davon aus, dass auf den Rechtsstreit französisches Recht anwendbar sei, da die Herstellerin in Frankreich gehandelt habe. Fraglich sei, ob die hier einbezogenen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Beschränkung des Deckungsschutzes auf Schadensfälle im Frankreich mit dem europarechtlichen
Ungeklärt sei jedoch, ob das
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 26428
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