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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Ärzte aufgrund einer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung auch Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Neubau übernehmen müssen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind die Eltern einer Tochter, die aufgrund einer Trisomie 18 mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt kam und im Alter von drei Jahren an ihrer Grunderkrankung verstarb. Sie konnte ihren Oberkörper und Kopf nicht eigenständig halten, nicht essen, krabbeln und laufen. Neben erheblichen Missbildungen litt sie unter massiven, insbesondere nachts auftretenden Unruhezuständen. Die beklagten Ärzte sind aufgrund ihrer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (Grundurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Juli 2014).
Die Kläger wohnten zum Zeitpunkt der Geburt in einer Eigentumswohnung, die nicht
Das Landgericht Wiesbaden gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Zwischenfinanzierungskosten seien als Folge der fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung von den Beklagten zu übernehmen, bestätigt das Oberlandesgericht. Es sei überzeugend dargelegt, dass sich die Kläger aufgrund der schwersten
Die Tochter habe unter schwersten geistigen und psychomotorischen Entwicklungsrückständen gelitten. Sie habe nur mittels eines speziellen Behindertenkinderwagens transportiert werden können. Dabei seien in der alten Wohnung der Kläger mehrfache Treppenpodeste zu überwinden gewesen; den Klägern habe auch kein Parkplatz in unmittelbarer Wohnungsnähe zur Verfügung gestanden. Bereits die zu überbrückenden Stockwerke und das Gewicht des Kinderwagens sprächen hier für die Erforderlichkeit, ein behindertengerechtes
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Die Beklagten könnten sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass es keinesfalls ungewöhnlich sei, dass sich eine Familie, beim Entschluss zwei oder mehr Kinder zu bekommen, entscheide, ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 26504
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