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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2008
8 U 146/06 -

Medikamentenüberdosis in einer psychiatrischen Klinik: Opfer erstreitet 20.000 € Schmerzensgeld

In dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelten Schadensersatz-Prozess um einen angeblich unrechtmäßigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik hat der zuständige 8. Zivilsenat sein Urteil verkündet. Unter Abänderung der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts Gießen, das die Klage noch insgesamt abgewiesen hatte, sprach das Oberlandesgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000,- € zu, beließ es im Übrigen aber bei der Klageabweisung.

Die 1958 geborene Klägerin hielt sich auf Betreiben ihres Vaters seit 1974 mehrfach in psychiatrischen Kliniken in Hessen, Bremen und Rheinland-Pfalz auf, teilweise auch in geschlossenen Abteilungen. Ein richterlicher Beschluss für eine zwangsweise Einweisung existierte nicht. Im Jahr 1994 stellte ein Gutachter fest, dass bei der Klägerin keine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege.

Die Klägerin strengte daraufhin wegen ihrer Aufenthalte in den psychiatrischen Kliniken Schadensersatzklagen an, wurde jedoch mit diesem Begehren bis zum Bundesgerichtshof abgewiesen. Erst ihre Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte Erfolg. Der Gerichtshof stellte fest, dass durch den Aufenthalt der Klägerin in der Klinik in Bremen ihre Rechte aus Art. 5 und 8 der Konvention für Menschenrechte verletzt worden seien und verurteilte die Bundesrepublik zur Zahlung von 75.000,- € für den immateriellen Schaden der Klägerin.

Die Klägerin ist heute erwerbsunfähig und leidet an körperlicher Schwäche, Muskel- und Gelenkschmerzen, Funktionseinschränkungen und Atrophie (Gewebeschwund).

Das konkrete Verfahren

Im vorliegenden Verfahren, das nicht Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte war, hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie aufgrund einer falschen Diagnose "Hebephrenie" behandelt und gegen ihren Willen von April 1979 bis Mai 1980 in der Klinik in Gießen festgehalten. Hierfür hat sie ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000,- € sowie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich ca. 1.000,- € verlangt. Außerdem hat die Klägerin Ersatz der Kosten für verschiedene medizinische Hilfsmittel und eine Zahnbehandlung in Höhe von rund 15.000,- € geltend gemacht. Nachdem das Verfahren zunächst wegen der anderweitig anhängigen Verfahren geruht hatte, hat das Landgericht Gießen die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht umfänglich Beweis darüber erhoben, ob die gestellte Diagnose zutreffend war, ob die verabreichten Medikamente überdosiert waren und ob hierdurch die bei der Klägerin vorhandenen Beschwerden ausgelöst wurden.

In seiner Entscheidung stellt das Gericht fest, dass der Klägerin ein Schmerzengeld wegen überdosierter Medikamente zustehe. Zwar könne den behandelnden Ärzten kein Diagnosefehler vorgeworfen werden, ein Behandlungsfehler liege jedoch in der Überdosierung, die auch bei der Diagnose "Hebephrenie" damals nicht hätte erfolgen dürfen. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen habe die Gabe von Neuroleptika auch schon 1979 deutlich über den empfohlenen Grenzwerten gelegen. Die Medikamente seien offenbar verabreicht worden, ohne eine frühkindlich durchlittene Kinderlähmung, das jugendliche Alter der Klägerin und ihre kör-perliche Konstitution zu berücksichtigen.

Damit habe der Beklagte für die Schäden einzustehen, die der Klägerin durch die Übermedikamentierung während des Klinikaufenthalts in Gießen entstanden sind. Nach der Beweisaufnahme seien dies die Leiden und Beeinträchtigungen, die die Klägerin bis ins Jahr 1984 hinein erlitten habe. Hierbei handele es sich um motorische Fehlfunktionen (sog. Dyskinesien). Die späteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Folgekosten und Verdiensteinbußen bis hin zur Erwerbs unfähigkeit seien dagegen einem Post-Polio-Syndrom zuzuordnen, das auf die frühkindliche Kinderlähmung - nicht aber auf die überhöhte Medikamentengabe - zurückzuführen sei. Ein Zusammenhang zwischen der Gabe von Neuroleptika und dem Post-Polio-Syndrom sei nicht nachweisbar.

Als Schmerzensgeld sei ein Betrag von 20.000,- € angemessen. Mit ihm seien die Schäden auszugleichen, die die Klägerin durch die Überdosierung in der Zeit von April 1979 bis Mai 1980 und in der Folgezeit bis letztlich 1984 erlitten habe.

Weiteren Schadensersatz hat das Oberlandesgericht der Klägerin nicht zugesprochen:

Eine Schmerzensgeldrente komme nur in Betracht, wenn sich die Schädigung immer wieder er-neuern und immer wieder schmerzlich empfunden werde. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin könne auch kein Schmerzensgeld dafür verlangen, dass sie angeblich gegen ihren Willen unrechtmäßig in der Klinik des Beklagten festgehalten worden sei. Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Freiheitsentziehung seien verjährt. Die maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist habe begonnen, als sich die Klägerin darüber bewusst war, unrechtmäßig festgehalten worden zu sein. Diese Kenntnis habe die Klägerin aber schon gehabt, als sie sich gegen ihre Unterbringung wehrte, also vor 1980. Die Klage sei jedoch mehr als drei Jahr später - erst 1997 - eingereicht worden.

Schließlich stünden der Klägerin keine Ansprüche auf Verdienstausfall, Kosten für medizinische Hilfsmittel oder Behandlungskosten zu, weil sie nicht dargelegt habe, dass diese Positionen auf die Übermedikamentierung und nicht auf das Post-Polio-Syndrom zurückzuführen seien. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 23.12.2008

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