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Eine Versicherung kann sich nicht auf die verspätete Anzeige eines Versicherungsfalls berufen, wenn der Versicherungsnehmerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands weder die eigene Anzeige des Versicherungsfalls (Schwerstpflegebedürftigkeit) noch die Information ihres bevollmächtigten Ehemanns möglich war und der Ehemann keine Kenntnis von dem Versicherungsvertrag (Pflegetagegeldversicherung) besaß, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)l.
Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die rückwirkende Leistung von Pflegetaggeld für seine inzwischen verstorbene Frau. Seine Frau unterhielt bei der Beklagten eine Pflegetagegeldversicherung für den Fall einer Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hieß es hinsichtlich des Leistungserbringungen u.a.: Wird der Antrag nach Ablauf des Monats gestellt, in dem der
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die beklagte Versicherung habe die rückwirkende Leistung zu Unrecht versagt, begründet das OLG. Sie könne sich nicht auf eine verspätete
Der bevollmächtigte Kläger selbst habe auch nicht schuldhaft und in einer seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29514
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