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Bis Ende 2022 sollte die Bestallung eines Vormundes mittels Handschlags bei persönlicher Anwesenheit des Vormundes erfolgen (§ 1789 S. 2 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat beschlossen, dass eine Bestellung auch ohne Handschlag und Anwesenheit telefonisch wirksam sein kann, wenn sie im Übrigen ordnungsgemäß erfolgte und nachvollziehbare Gründe im Hinblick auf die Pandemielage für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall vorlagen.
Die Antragstellerin wurde im April 2020 zur Vormundin über zwei Kinder bestellt, nachdem den Kindeseltern das Sorgerecht entzogen worden war. Die
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin sei wirksam zur Vormundin bestellt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des AG. Sie sei
Die dort vorgesehene Verpflichtung „mittels Anschlags an Eides statt“ stelle lediglich eine Soll-Vorschrift dar. Sowohl Handschlag als auch persönliche Anwesenheit seien demnach nicht gänzlich unverzichtbar. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. „Die Verpflichtung mittels Handschlags verfolgte aus Sicht des historischen Gesetzgebers den Zweck, dem zu Verpflichtenden den Ernst und die Bedeutung der von ihm zu übernehmenden Pflichten zu verdeutlichen. Dies kann aber auch
Auch der historische Gesetzgeber sei nicht davon ausgegangen, dass die persönliche Anwesenheit des Vormunds für die Verpflichtung zwingend sei. Zu Recht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Umstände des Einzelfalls ein Absehen vom Handschlag bei persönlicher Anwesenheit hier ausnahmsweise rechtfertigten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Verpflichtung in Anwesenheit trotz der seinerzeitigen Pandemie-Lage möglich und zumutbar gewesen wäre. Entscheidend sei, dass es aus der damaligen Sicht nachvollziehbare und vernünftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall gegeben habe.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Da die Frage, ob ein berufsmäßiger
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34270
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