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Die D&O-Versicherung kann sich gegenüber der Wirecard AG nicht auf einen Leistungsausschluss wegen einer arglistigen Täuschung bei Vertragsverlängerung stützen. Der Versicherungsschutz entfällt gemäß den Vertragsbedingungen erst bei der Feststellung einer vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzung. An einer für diese Feststellung erforderlichen rechtskräftigen Entscheidung oder einem Eingeständnis fehlt es hier, so dass vorläufig Versicherungsschutz zu gewähren ist, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Der Verfügungskläger als ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung die Gewährung vorläufiger Abwehrkosten aus einer sog. D&O-Versicherung (Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung), welche die Wirecard bei der Verfügungsbeklagten für ihre Organmitglieder und Leitende Angestellte abgeschlossen hatte. Die Wirecard war ein international tätiger Zahlungsdienstleister. Einen wesentlichen Anteil am Gesamtumsatz nahmen die sog. TPA-Geschäfte (Third-Party-Acquirer) in Asien ein. Das für Wirecard seit Jahren tätige Wirtschaftsprüfungsunternehmen verweigerte erstmals das Testat für den Jahresabschluss 2019. Im Rahmen weiterer Untersuchungen stellte sich heraus, dass ein angeblich aus den TPA-Geschäften resultierendes Treuhandguthaben von insgesamt 1,9 Milliarden Euro im Juni 2020 nicht auf den Konten der philippinischen Banken vorhanden war. Ob es die TPA-Geschäfte in Asien überhaupt nicht oder nicht im verbuchten Umfang gegeben hat, ist streitig. Gegen den Kläger wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München u.a. wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung, Marktmanipulation und Verstößen gegen das WpHG geführt. Er befindet sich seit Sommer 2020 in Untersuchungshaft. Gegen ihn sind zahlreiche Arrest- und Pfändungsbeschlüsse ausgebracht. Des Weiteren wird er u.a. zusammen mit Wirecard vor dem Landgericht München auf Schadensersatz von über 1 Million € in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die Übernahme von Kosten zur Abwehr der Schadensersatzansprüche abgelehnt hatte, hat der Kläger - der alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückweist eine vorweggenommene Deckungsklage vor dem Landgericht Frankfurt erhoben und zugleich die streitgegenständliche Leistungsverfügung beantragt. Das Landgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben.
Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Zentrum der Entscheidung stehe, so der Senat in seiner Begründung, die Frage, ob die Verfügungsbeklagte sich auf Leistungsausschlüsse wegen einer arglistigen Täuschung bei Vertragsverlängerung berufen könne oder aber dem die Zusage von vorläufigen Verteidigungskosten nach Ziffer 7.1.3 entgegenstehe. Ziffer 7.1.3 lautet: "Im Zweifel über das Vorliegen einer wissentlichen
Diese
Dem berechtigten Interesse des zu Unrecht beschuldigten Managers nach bestmöglicher Absicherung im Rahmen einer D&O-Versicherung habe die Verfügungsbeklagte durch die besondere Ausgestaltung der vorläufigen Verteidigungskosten in Ziffer 7.1.3 Rechnung getragen. Dies komme auch dem Verfügungskläger zugute, der sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe - insbesondere auch den der Bilanzfälschung, auf welche die Verfügungsbeklagte den Vorwurf der Arglist stützt - bestreite. An einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, aus der sich Umstände ergäben, welche die vorsätzliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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