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Bietet ein Reiseveranstalter im Zuge einer Virus-Pandemie die Umbuchung der Reise an, so liegt darin keine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG über die Möglichkeit der Reisestornierung. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen Mai und Juli 2020 befand sich auf der Webseite einer Reiseveranstalterin unter dem Link "Aktuelle Corona-Informationen finden sie hier" der Hinweis, dass die Reiseveranstalterin wegen vieler Anfragen schwer erreichbar sei. Die Reisegäste sollten aber in der Reihenfolge ihrer Abreise unaufgefordert kontaktiert werden. Zudem bat die Reiseveranstalterin darum, die Reise um ein Jahr zu verschieben. Der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer sah dies als
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Erstinstanz. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung nicht zu. Die Hinweise der Beklagten beinhalten keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32284
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