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Schaltet eine Partei einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt aus derselben Sozietät einer Stadt ein, müssen diese nicht aus Kostengründen gemeinsam zum Verhandlungstermin anreisen. Die unterlegene Partei ist vielmehr verpflichtet, Fahrtkosten sowohl für den im eigenen Kraftfahrzeug anreisenden Patentanwalt als auch für den die Bahn nutzenden Rechtsanwalt zu übernehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls führten eine sogenannte Kennzeichenstreitsache vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Streitig war u.a. die Berechtigung der Beschwerdeführerin, Internet-Domains mit dem Bestandteil des Unternehmensnamens der Beschwerdegegnerin auf ihre Internetseiten umzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hatte sowohl einen
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Beschwerdeführerin verurteilt, 65 % der entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostenerstattungspflicht erstreckte sich gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss sowohl auf die anteilige Erstattung der Bahn- als auch der Autokosten der Anwälte.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin müsse sowohl die Fahrtkosten des Patentanwalts als auch des Rechtsanwalts zum Gerichtstermin erstatten. Es bestehe keine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise zur Kostenersparnis, so das Gericht. Bei den Rechts- und Patentanwaltskosten handele es sich um getrennte Posten. Ein Anwalt sei laut Gericht nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern. Die Situation sei vergleichbar mit der Anreise von Anwalt und Mandant oder aber zwei Pflichtverteidigern in demselben Strafverfahren. Auch diese seien nicht verpflichtet, gemeinsam zum Termin zu reisen.
In Kennzeichenstreitsachen - wie hier - sind Patentanwaltskosten grundsätzlich erstattungsfähig. Auf die Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es nicht an.
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) [...]
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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