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Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt den Anforderungen der Biozid-Verordnung, wenn es auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, überwiegend jedoch nicht für Lebensmittelzwecke (hier: Reinigung) bestimmt ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte deshalb mit Beschluss Werbung und Produktaufmachung der Herstellerin eines so genannten dual-use Produkts.
Die Antragsgegnerin vertreibt unter anderem zwei Essig-Produkte, die als „dual-use“- Produkte sowohl zur Reinigung als auch als
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin verstoße mit der gewählten Produktaufmachung gegen die
Das hier zu beurteilende Produkt habe zwei Verwendungszwecke: Reinigung und
1. Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt auch dann den Anforderungen der Biozid-VO, der DetergenzienVO, der CLP-VO und der REACH-VO, wenn es auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, aber die Produktaufmachung darauf hinweist, dass es überwiegend nicht für Lebensmittelzwecke bestimmt ist.
2. Die Tatsache allein, dass ein im Eilverfahren angegriffenes Produkt schon länger auf dem Markt vertrieben wird, kann nicht zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis führen. Der Antragsgegner muss hierzu weitere Indizien vortragen, die die § 12 Abs. 2 UWG zugrundeliegende Vermutung erschüttern können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29191
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