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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2014
6 W 62/13 -

Versendung einer Abmahnung wegen Wett­bewerbs­verstoßes mit Einschreiben und Rückschein: Zugang der Abmahnung trotz fehlender Abholung des Schreibens innerhalb Abholfrist

Weiterer Abmahnversuch wegen damit verbundener zeitlicher Verzögerung unzumutbar

Wird eine Abmahnung wegen eines Wett­bewerbs­verstoßes mit Einschreiben und Rückschein versendet, gilt das Schreiben auch dann als zugegangen, wenn das Abmahnschreiben nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt wird. Ein weiterer Abmahnversuch ist wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Kostentragungspflicht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Die Unterlassungsgläubigerin sah sich zur Kostentragung nicht verpflichtet, da sie ihrer Meinung nach keinen Anlass zur Einleitung des Eilverfahrens gegeben habe. Sie habe zunächst abgemahnt werden müssen. Der Unterlassungsschuldner gab an, per Einschreiben mit Rückschein eine Abmahnung verschickt zu haben. Die Unterlassungsgläubigerin habe aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit das Abmahnschreiben aber nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt.

Landgericht bejaht Kostentragungspflicht des Unterlassungsschuldners

Das Landgericht Wiesbaden schloss sich der Ansicht der Unterlassungsgläubigerin an und legte die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemäß § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem Unterlassungsschuldner auf. Gegen diese Entscheidung legte der Unterlassungsschuldner Beschwerde ein.

Oberlandesgericht sieht Unterlassungsgläubigerin zur Kostentragung verpflichtet

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Unterlassungsschuldners und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor, da die Unterlassungsgläubigerin Anlass zur Einleitung des Eilverfahrens gegeben habe. Sie habe sich so behandeln lassen müssen, als sei ihr das Abmahnschreiben zugegangen. Einen weiteren Zustellversuch sei dem Unterlassungsschuldner angesichts des Wettbewerbsverstoßes und der mit einem weiteren Abmahnversuch verbundenen zeitlichen Verzögerung eindeutig unzumutbar gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 08.05.2013
    [Aktenzeichen: 11 O 4/13]
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