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Wer regelmäßig über die Handelsplattform eBay Waren verkauft, ist auch dann gewerblich tätig, wenn die Waren aus seinem privaten Vermögen stammen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Falle eines Mannes entschieden, der seine private Stempelsammlung über eBay verkaufte.
Die Abgrenzung, ob ein Verkäufer bei
Aus dem Umfang und der Ausgestaltung der Verkauftätigkeit schloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eindeutig auf eine gewerbliche Verkaufstätigkeit.
Der Umstand, dass der Mann die zum Verkauf gestellten Stempel aus einer privaten Sammlung entnehme, sie also nicht zuvor selbst eingekauft habe, ändere an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts. Richtig sei allerdings, dass das Merkmal des Weiterverkaufs in der Abgrenzung zu privaten Gelegenheitsverkäufen für eine gewerbliche Tätigkeit spricht, während Verkäufe aus einem privaten Bestand eher dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien.
Das Gericht folge nicht der Einschätzung des Verkäufers, der Einkauf (oder ggf. die Herstellung) der Verkaufswaren sei ein konstitutives Element des Unternehmerbegriffs. Bei Verkäufen aus Privatvermögen werde es häufig an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen. Zwingend sei dies jedoch nicht, wie gerade der vorliegende Fall zeige. Denn die kontinuierliche Verkaufstätigkeit des Antragsgegners erstrecke sich schon über mehr als ein Jahr. Die Stempelsammlung, die teilweise - Stück für Stück - veräußert werde, umfasse nach seinen Angaben weit über 100.000 postgeschichtliche Belege und fülle 6 Aktenschränke. Gewiss stehe dem Verkäufer damit, wie er betont, nur eine endliche Zahl von Stempeln zur Verfügung.
Die Zahl ist gleichwohl derart groß, dass sie ohne Neukäufe des Antragsgegners ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstelle.
Zur Abgrenzung privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit auf Handelsplattform eBay.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4567
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