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Ist die Impfung eines Kindes nicht mehr von der Empfehlung der STIKO als Regelimpfung umfasst, so findet keine Übertragung der Impfentscheidung auf ein Elternteil gemäß § 1628 Abs. 1 BGB statt. Dies gilt etwa bei einer Nachholimpfung gegen Rotavirus, Haemophilus influenza Typ b (Hib) und Pneumokokken. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die getrennt lebenden Eltern eines sechsjährigen Kindes stritten sich im Jahr 2023 über die Impfung des Kindes. Der Kindesvater wollte das Kind unter anderem gegen Rotavirus, Hib und Pneumokokken erneut impfen lassen. Da die Kindesmutter dagegen war, beantragte der Kindesvater beim Amtsgericht Bensheim ihm die
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33222
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