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Die Zuweisung einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 GewSchG setzt unter anderem das Vorliegen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts zum Zeitpunkt der Tat voraus. Dies ist dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Tat die Lebensgemeinschaft bereits beendet war und sich einer der Beteiligten einem neuen Partner zugewandt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2024 wurde eine Frau in Hessen Opfer eines gewalttätigen Übergriffs durch ihren Lebenspartner. Die Tat geschah dabei in der von beiden gemeinsam angemieteten Wohnung. Die Beteiligten waren nicht miteinander verheiratet. Die Frau beantragte aufgrund der Gewalttaten die Zuweisung der Wohnung auf sich. Dem stellte sich der Mann entgegen. Hintergrund dessen war, dass die Frau seit August 2023 nicht mehr in der Wohnung wohnte und sich bereits einem neuen Partner zugewandt hatte. Sie suchte die Wohnung nur wiederholt auf, um Sachen abzuholen.
Das Amtsgericht Darmstadt gab dem Antrag auf
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Antragsgegners. Ein Anspruch auf
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Umstand, dass die Antragstellerin vereinzelt die Wohnung betrat. Denn damit sei die Erledigung notwendiger Versorgungsleistungen für die
Die Antragstellerin sei als Mitmieterin der Wohnung nicht schutzlos gestellt, so das Oberlandesgericht. Bestehe kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 GewSchG kommen in Gewaltfällen zumindest Wohnungsverweisungen in Betracht. Diese habe das Zivilgericht zur Durchsetzung des allgemeinen Anspruchs einer Person, nicht verletzt zu werden, auf Basis von § 940 a ZPO auszusprechen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34417
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