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Die Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis darf für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20 % werben, wenn sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzten vollständig auf Basis der GOÄ honoriert werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hob mit Entscheidung eine auf Unterlassung gerichtete Eilentscheidung des Landgerichts auf.
Die Antragsgegnerin vermittelt über eine von ihr entwickelte Plattform ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis an Patienten. Ihre Tätigkeit bewarb sie mit der Aufforderung: „Buche jetzt deine Termine und spare 20 %“. Im Rahmen dieser Werbeaktion übermittelten die Kooperationsärzte nach der Behandlung an die Antragsgegnerin die jeweilige Rechnung über ihre Gebührenforderung. Die Antragsgegnerin zog den beworbenen
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die pauschale Rabattgewährung auf ärztliche Behandlungskosten sei zwar gesetzlich verboten und damit wettbewerbswidrig, führte das OLG aus. Mit den Vorschriften der
Auch der Zweck der GOÄ, dass Abrechnungsverhalten der Ärzte so zu regulieren, dass ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Ärzten verhindert werde, gebiete hier nicht eine entsprechende Anwendung auch auf die Antragstellerin. „Selbst, wenn es sich bei der angegriffenen Rabattaktion nicht um eine bloß vorübergehende Marketingmaßnahme handeln sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte in Gefahr geraten werden könnte, falls sich Unternehmen wie die Antragsgegnerin einem ruinösen Preiswettbewerb ausgesetzt sähen“, schließt das OLG. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33580
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