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Eine Bank begeht keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG und damit keinen Wettbewerbsverstoß, wenn sie sich bei Geldabhebungen mit einer abhandengekommenen EC-Karte auf den Anscheinsbeweis beruft, wonach der Kunde offenbar die PIN nicht geheim gehalten hat. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einer abhandengekommenen Debitkarte wurde im September 2018 990 EUR vom Konto der Karteninhaberin abgehoben. Die Kundin wollte dieses Geld von der Bank erstattet bekommen. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass der Verwender der Karte Kenntnis von der PIN gehabt habe und diese daher nicht ausreichend geheim gehalten worden sei. Ein Verbraucherschutzverein hielt das Berufen auf den
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht. Denn die Bank habe keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG begangen. Trotz der Vorschrift des § 675 w Satz 4 BGB könne sich die Bank auf den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31141
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