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Der Vertragspartner einer auf der sog. Terrorliste (Specially Designed Nationals List, SDN-Liste) durch die US-amerikanischen Behörden gelisteten Partei kann die Rückzahlung einer erhaltenen Vorauszahlung nicht so lange verweigern, bis die gelistete Partei von dieser Liste gestrichen ist. Das Festhalten an diesem Vertrag ist auch nicht unzumutbar, da nach der EU-Blocking-VO die amerikanischen Handelsverbote mit SDN-gelisteten Unternehmen in der EU nicht zu berücksichtigen sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die Beklagte zur Rückzahlung einer erhaltenen Vorauszahlung von gut 27 Millionen € verurteilt.
Die Beklagte hatte sich zur Lieferung von Graphitelektroden an ein im
Die Käuferin wurde am 16.10.2018 wegen angeblicher Terrorvorwürfe durch die US-Behörden auf die SDN-Liste gesetzt. Die Beklagte setzte ihre Lieferungen in den
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der
Die Beklagte könne auch nicht Anpassung des Kaufvertrages dahingehend verlangen, dass sie die Rückzahlung solange verweigern könne, bis die Käuferin von der SDN-Liste gestrichen sei. Dagegen spreche bereits, dass die SDN-Listung der Käuferin für die Beklagte nicht unvorhersehbar gewesen sei. Die USA hätten vielmehr bereits angekündigt, das Iranabkommen zu kündigen, als die Vorauszahlungsverpflichtung vereinbart wurde. Die Beklagte habe auch gewusst, dass die SDN-Liste der Umsetzung der Iran-Sanktionen diene.
Es sei auch nicht dargetan, dass die Beklagte im Falle der Erstattung der Vorauszahlung selbst gelistet würde. Die Beklagte habe keinen einzigen Fall vorgetragen, indem dies der Fall gewesen sei. Der Botschafter habe dies auch nicht bestätigt. Eigene Erkundigungen habe die Beklagte bei der OFAC nicht eingeholt. Schließlich falle das Risiko der SDN-Listung der Käuferin in die Sphäre der Beklagten. Die EU-Blocking-VO schütze gerade vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendungen der US-Iran-Sanktionen. Die US-Sanktionsvorschriften seien in der EU grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Damit folge aus ihnen auch kein Leistungshindernis. Der Beklagten sei daher ein Festhalten am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 31008
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