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Armbanduhren, die mit dem Werbetext "30 Meter wasserdicht" beworben werden, müssen auch eine solche Tauchtiefe aushalten, ansonsten ist die Werbung irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass diese
Dagegen liege die Annahme fern, mit der Angabe der Meterzahl solle lediglich derjenige Prüfdruck von 3 bar (Überdruck) umschrieben werden, dem die
Die beworbene
Dies gelte zum einen, weil die
Die Werbeaussage „30 m wasserdicht“ für eine Armbanduhr ist irreführend, wenn die Uhr zum Tauchen in einer Wassertiefe von 30 Metern nicht geeignet ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2008
Quelle: ra-online
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