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Erweckt die Präsentation eines Produktes den Eindruck, dass es heilende Wirkungen im Sinne eines Arzneimittels hat, liegt ein so genanntes Präsentationsarzneimittel (§ 2 Abs. 1 AMG) vor. Weist der Hersteller nicht durch Vorlage eines vollständigen Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel nach, dass das Produkt behördlicherseits nicht als Arzneimittel eingestuft wird, ist der Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen, entschied des Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien streiten um die Einordnung des von der Beklagten vertriebenen Hustensafts "Mucosolvan Complete Phyto" als
Das Landgericht hat der Beklagten im Eilverfahren aufgegeben, es zu unterlassen, den
Aufgrund der Aufmachung des Hustensafts sei davon auszugehen, dass hier ein sog.
Hier werde der Eindruck erweckt, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28768
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