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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2018
6 U 175/17 -

Süßwarenhersteller muss auf Umverpackung von Rafaello Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen angeben

Vorenthaltung wesentlicher Informationen kann Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Hersteller von Süßwaren, die einzeln - jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie - in einer Umverpackung vertrieben werden, auf der Umverpackung angeben muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist eine international tätige Süßwarenherstellerin aus Italien mit Niederlassung in Deutschland. Sie vertreibt u.a. das Produkt "Raffaello". Bei diesem Produkt befinden sich einzelne, mit einer verschweißten Plastikfolie ummantelte Pralinenkugeln in einer größeren Plastikumverpackung. Durch ein Sichtfenster sind Einzelpackungen sichtbar, nicht jedoch die genaue Stückzahl. Die Packungsunterseite enthält Angaben zur Nettofüllmenge, nicht aber zur Stückzahl.

Verbraucherschutzverein verlangt Angabe der Stückzahl

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er begehrte von der Beklagten, dass sie es unterlässt, das Produkt ohne Angabe der Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen anzubieten und zu verkaufen.

OLG: Auf Umverpackung muss Anzahl enthaltener Einzelpackungen angegeben werden

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Jedenfalls die im Streitfall gewählte Art der Umhüllung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts als "Einzelpackung" gem. Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzustufen. Deshalb müsse im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften auf der Umverpackung auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Die Vorenthaltung der vom Unionsgesetzgeber als wesentlich angesehenen Information sei auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Artikel 23 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Nettofüllmenge

(1) Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist: [...]

(2) Um ein besseres Verständnis der Verbraucher für die Information über Lebensmittel auf der Kennzeichnung sicherzustellen, kann die Kommission für bestimmte Lebensmittel durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 eine andere Art der Angabe der Nettofüllmenge als die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Art festlegen.

(3) Anhang IX enthalt technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.

Anhang IX Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Angabe der Nettofüllmenge

1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,

a) [...]

2. Ist die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder - falls solche fehlen - in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen, so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung.

3. [...]

4. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2017
    [Aktenzeichen: 2-06 O 245/17]
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