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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2011
6 U 174/10 -

Werbeangaben zu gesundheitlicher Wirkung von getrocknetem Pilzpulver müssen stimmen

Anforderungen an die Nachweise sollen nicht weniger streng sein als Anforderungen an die Nachweise der Wirksamkeit von Medikamenten

Wer ein Produkt mit gesundheitsbezogenen Angaben bewirbt, der muss die behauptete Wirkung auch wissenschaftlich belegen können. Der Verbraucher soll vor dem Konsum solcher Produkte geschützt werden, denen in der Werbung eine Wirkung zugesprochen wird, die ihnen tatsächlich nicht zukommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor.

Das beklagte Unternehmen im vorliegenden Fall vertreibt Nahrungsergänzungsmittel in Form von getrocknetem Pilzpulver, das es in Kapseln zum Einnehmen anbietet. Beworben wurden diese Produkte mit gesundheitsbezogenen Angaben, die eine konkrete Wirkung versprachen. Die Kapseln wurden beispielsweise als "zur Unterstützung eines gesunden Herz-Kreislaufs und einer optimalen Leistungsfähigkeit" angepriesen oder mit der Angabe "für gesunde Blutgefäße" beworben.

Forderung eines Nachweises der behaupteten Wirksamkeit

Der Kläger im vorliegenden Fall beanstandete diese Aussagen als "gesundheitsbezogene Angaben" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV (Health-Claims-Verordnung) und beantragte festzustellen, dass diesen Angaben nicht ohne einen Nachweis der behaupteten Wirksamkeit verwendet werden dürfen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezeichne der Begriff der "gesundheitsbezogene Angaben" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe.

Auch Angaben ohne ausdrücklichen Gesundheitsbezug stellen Zusammenhang zwischen Produktwirkung und Gesundheit her

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, dass die streitgegenständlichen Aussagen einen Zusammenhang zwischen dem Konsum des beworbenen Produktes und der Gesundheit des Anwenders herstellen würden. Dies gelte auch für Aussagen, bei denen ein ausdrücklicher Gesundheitsbezug nicht gegeben sei, wie beispielsweise "zur Unterstützung der optimalen Leistungsfähigkeit". Diese Angaben würden zwar nicht unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben fallen, jedoch müsse man sie weit auslegen, denn Verbraucher sollen vor dem Konsum solcher Produkte geschützt werden, denen in der Werbung eine Wirkung zugesprochen wird, die ihnen tatsächlich nicht zukommt. Die Schwelle zur gesundheitsbezogenen Angabe solle daher bereits bei Aussagen wie "reinigt Ihren Organismus" überschritten seien.

Gesundheitsbezogene Angaben können wissenschaftlich nicht bewiesen werden

Die beanstandeten Aussagen seien auch nach Art. 10 Abs. 1 HCV verboten, da das Unternehmen die Richtigkeit der gesundheitsbezogenen Angaben nicht anhand allgemeiner anerkannter wissenschaftlicher Nachweise bewiesen habe. Diese Anforderungen an die Nachweise sollen nicht weniger streng sein als Anforderungen an Nachweis der Wirksamkeit von Medikamenten und Arzneimitteln. Es besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher auf die Richtigkeit dieser Angaben verlassen würden und deshalb nicht oder nur verspätet zu einer Behandlung einen Arzt aufsuchen würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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