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Die Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" ist - sofern das Pesto u.a. nach Rucola schmeckt - auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 % deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls vertreibt u.a. das Produkt "I Pesti con Basilico e Rucola". Das Pesto wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das Glas trägt den Text "Pesto mit Basilikum und Rucola". Auf der gegenüberliegenden Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Grafisch nimmt der Rucola etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutatenverzeichnis weist das Produkt u.a. folgende Anteile aus: 20,7 % Basilikum, 11,8 % Petersilie und 1,5 % Rucola. Das Pesto schmeckt u.a. nach Rucola.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hält die Aufmachung des Produkts für irreführend. Sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5 %.
Das Landgericht wies den Antrag, die geschilderte Etikettierung des Produkts zu unterlassen, zurück. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem Erwartungshorizont des so genannten Durchschnittsverbrauchers, stellt das Gericht klar. Dabei seien die verschiedenen Bestandteile der
Zwar könne bei einem zutreffenden Zutatenverzeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein. Zu prüfen sei insoweit "die Gesamtwirkung der Verpackung". Davon sei hier indes nicht auszugehen. Die auch nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten sei und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher
Darüber hinaus habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27864
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