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Grenzgaragen müssen die nach der Hessischen Bauordnung geltenden Abstandsregeln nicht einhalten. Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)entschieden und den Bauherrn zur Beseitigung des unterhalb des Grenzabstands errichteten Gebäudes verurteilt.
Die Parteien sind Nachbarn. Nachdem der Beklagte 2017 eine Genehmigung zur Sanierung einer auf seinem Grundstück bereits vorhandenen
Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg. Der Beklagte müsse das Bauwerk beseitigen. Er verletze mit dem Bauwerk die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den einzuhaltenden
Die Einhaltung dieser
Auch die erteilte Genehmigung der Stadt stehe dem Beseitigungsanspruch nicht entgegen. Die der Genehmigung zu Grunde liegende Prüfung habe sich allein auf eine Übereinstimmung mit der Erhaltungssatzung der Stadt Frankfurt in planungsrechtlicher Sicht bezogen, nicht aber auf die Einhaltung von Grenzabständen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31100
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