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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2016
5 Ws 1/16 -

Entlassung aus der Untersuchungshaft aufgrund Verzögerung der Durchführung der Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit

Haftbefehlsaufhebung wegen Verletzung des Be­schleunigungs­gebots

Verzögert sich die Durchführung der Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit, so kann dies die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die sich aus der Verzögerung ergebende erhebliche Verletzung des Be­schleunigungs­gebots ist rechtsstaatswidrig und kann dem Angeklagten nicht angelastet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Haftbefehls vom Februar 2014 befand sich ein Angeklagter in Untersuchungshaft. Nachdem sich die Hauptverhandlung aufgrund der Überlastung der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. auf unbestimmte Zeit verzögerte, wurde der Haftbefehl aufgehoben und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Obwohl der Angeklagte weiterhin dringend tatverdächtig gewesen sei, sei die Untersuchungshaft aufgrund der Verzögerung der Durchführung der Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit unverhältnismäßig gewesen. Der Haftbefehl sei daher aufzuheben und der Angeklagte aus der Haft zu entlassen gewesen.

Haftbefehlsaufhebung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Verzögerung zu einer erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots geführt. Dies sei rechtsstaatswidrig gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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