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Besteht die Möglichkeit, dass es zu einer sexuellen Grenzverletzung des Kindesvaters in Bezug auf seine minderjährigen Kinder kommt, ist ein begleiteter Umgang anzuordnen. Aufgrund der erheblichen Folgen für das Kindeswohl ist die geringe Wahrscheinlichkeit eines Übergriffs unerheblich. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater zweier minderjähriger Töchter wurde bereits mehrmals wegen Sexualstraftaten verurteilt. Dies hatte seinen Hintergrund darin, dass er mehrmals über das Internet mit unter 14-jährigen Mädchen Kontakt aufnahm, um über eine Web-Cam
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Sowohl die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Gefahr bestanden, dass es zu einer sexuellen Grenzverletzung durch den Kindesvater gegenüber seinen Töchtern kommt. Ein Sachverständigengutachten habe festgestellt, dass das Sexualverhalten des Kindesvaters Suchtcharakter hat. Seine sexuelle Präferenz liege zwar bei erwachsenen Frauen, jedoch neige er zur
Der Schaden für die Kinder infolge der möglichen sexuellen Grenzverletzung wäre ganz erheblich, so das Oberlandesgericht. Zwar sei ein Übergriff auf seine Kinder aufgrund des Alters zur Zeit ausgeschlossen. Jedoch können die Kinder wahrnehmen, dass ihr Vater durch Posen oder Handlungen von Kindern sexuell erregt wird und er diese Erregung durch Onanieren Befriedigung verschafft. Dies hätte höchst schädliche Folgen für die Kindesentwicklung. Auch ohne körperliche Übergriffe führe es zu dauerhafte Störungen bei Kindern, wenn sie wahrnehmen müssen, dass ein Elternteil Kinder zum Objekt ihrer sexuellen Begierden macht. Allein aufgrund dieser erheblichen Folgen für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/NZFam 2019, 680/rb)
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Dokument-Nr. 28045
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