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Kündigt ein Ehegatte die Ehewohnung, so ist die Kündigung gegenüber dem Vermieter wirksam, wenn der Ehegatte zugleich alleiniger Mieter der Wohnung ist. Eine eventuelle Verletzung der ehelichen Solidarität ist dabei unbeachtlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Ehemann im Oktober 2012 aus der gemeinsamen von ihm allein angemietete
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Ehefrau. Sie habe nicht die begehrte
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Ehefrau aber unter Umständen ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der ehelichen Solidarität gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Einen solchen Anspruch hätte sie aber im Wege einer Leistungsklage geltend machen müssen und nicht im Wege einer Feststellungsklage.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/ZMR 2014, 279/rb)
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Dokument-Nr. 18262
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