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Ein Aktionär kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er eine unberechtigte Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft (AG) erhebt. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies damit die Berufung des Aktionärs gegen das entsprechende Urteil des Landgerichts zurück.
Der Kläger hielt als Kleinaktionär 47 Aktien mit einem damaligen Börsenwert von 12 € pro Stück an einer AG, die im Immobiliengeschäft tätig ist. Auf einer Hauptversammlung im Mai 2007 widersprach der Kläger einer geplanten Kapitalerhöhung, die gleichwohl beschlossen wurde. Er reichte deshalb eine Anfechtungsklage ein, mit der er u.a. die Nichtigkeitserklärung der Kapitalerhöhung erreichen wollte. Die beklagte AG erhob gleichzeitig Widerklage, mit der sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers beantragte. Infolge der Anfechtungsklage wurde die Kapitalerhöhung zunächst nicht eingetragen.
Das Oberlandesgericht sah das Verhalten des Klägers als sittenwidrig an, weil es gegen die besonderen Treuebindungen zwischen Aktionären verstoße. Die Anfechtungsklage, die im selben Verfahren abgewiesen wurde, sei
Der Kläger habe im Zeitraum 2005 bis 2007 insgesamt 15 aktienrechtliche Verfahren betrieben, von denen 11 durch Vergleich beendet wurden. Diese Zahlen deuteten darauf hin, dass der Kläger planmäßig Einkünfte aus aktienrechtlichen Anfechtungsklagen beziehe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 26.01.2009
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Dokument-Nr. 7338
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