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Klagt ein Insolvenzverwalter u.a. im Interesse der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin gegen Dritte, ist der Bundesagentur für Arbeit zuzumuten, die erforderlichen Prozesskosten aufzubringen. Sie ist nicht grundsätzlich aufgrund ihrer Stellung privilegiert und von der Aufbringung der Prozesskosten befreit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu gewähren war.
Der klagende
Der
Alleine der Umstand, dass die Insolvenzgläubiger nicht formal Partei seien, sondern diese Rolle der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34195
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