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Der Entzug der elterlichen Sorge im Eilverfahren zum Zweck der Fremdunterbringung ist rechtmäßig, wenn die Mutter selbst infolge Inhaftierung die Sorge nicht ausüben kann und die von ihr gewünschte Betreuung durch die Großmutter eine Kindeswohlgefährdung birgt. Die Aufnahme von vier der Großmutter zuvor nicht bekannten Kindern im Alter zwischen einem und vier Jahren setzt umfangreiche vorherige Klärungen und Vorbereitungen voraus. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sei solange eine Fremdunterbringung erforderlich, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Im hier vorliegenden Fall wandte sich die Beschwerdeführerin gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge für ihre vier Kinder im Alter zwischen einem und vier Jahren. Sie lebte von 1999 bis Ende 2014 überwiegend in Deutschland und besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit. Ende 2014 reiste sie nach Syrien aus, um sich dort dem so genannten Islamischen Staat anzuschließen. In Syrien schloss sie eine islamische Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen. Der Vater der Kinder soll bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen sein. Anschließend siedelte die Beschwerdeführerin nach Idlib über und schloss dort eine islamische Ehe, aus der Zwillinge hervorgegangen sind. Kurze Zeit nach der Geburt floh sie ohne ihren Ehemann mit ihren vier Kindern zu Verwandten ihrer Mutter in der Türkei. Dort befand sie sich ab September 2019 in Abschiebehaft. Im Zuge ihrer Abschiebung nach Deutschland im Dezember 2019 wurde sie bei ihrer Einreise auf dem Flughafen Frankfurt am Main festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Ihre vier Kinder wurden in Obhut genommen und in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht. Das Amtsgericht entzog der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung die vollständige
Die Beschwerden hatten auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG stellte zunächst heraus, dass in die
Die von der Mutter angestrebte Unterbringung der Kinder bei der Großmutter sei jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch mit einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls verbunden. Dass die Großmutter selbst unter Betreuung stehe, reiche allerdings für die Feststellung der
Bei einem Wechsel der Kinder in den Haushalt der Großmutter seien eine Überforderung der Kinder und der Großmutter sowie daraus drohende schwere Schäden für die seelische Entwicklung der Kinder zu vermeiden. Es bedürfe deshalb einer Vorbereitung der Kinder im Sinne einer umsichtigen Anbahnung des Umzugs zur Großmutter als auch eine Vorbereitung der zur Unterstützung der Großmutter erforderlichen Hilfen. Insbesondere sei vorab zu klären, wie die Kinder in der Wohnung untergebracht würden, welche Kinderausstattung dort benötigt werde, wie die Kontaktanbahnung zu der Großmutter erfolgen solle und welche konkrete Unterstützung durch Familienangehörige und durch öffentliche Hilfen bzw. Einrichtungen die Großmutter bei der Betreuung und Versorgung der Kinder erhalte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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